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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von “PERGO Design, Alexander Thoma (Einzelunternehmen)” – nachstehend “PERGO Design”

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechts­ge­schäfte zwischen PERGO Design und dem Auftraggeber ausschließlich. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PERGO Design hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Mit Er­tei­lung des ers­ten Auf­trags er­kennt der Auf­trag­ge­ber die aus­schließ­li­che Gül­tig­keit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch bei ent­ge­gen­ste­hen­dem Wort­laut sei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen, es sei denn, dass et­was an­de­res schrift­lich ver­ein­bart wor­den ist.

2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1. Der an PERGO Design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2. Sämtliche Arbeiten von PERGO Design, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3. Ohne Zustimmung von PERGO Design dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.
2.4. PERGO Design räumt dem Auftraggeber uneingeschränkte, lebenslange Nutzungsrechte ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PERGO Design.
2.6. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist PERGO Design bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung, kann PERGO Design zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von PERGO Design unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.7. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.8. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PERGO Design nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von PERGO Design formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
2.9. PERGO Design bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Zwischenstände (inkl. unveröffentlichter, nicht freigegebener Entwürfe) und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

3. Honorare; Fälligkeit
3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und PERGO Design nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des BDG – Berufsverband der Deutschen Kommunikationsdesigner e.V., Warschauer Straße 59a, 10243 Berlin.
3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann PERGO Design Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
3.4. Für Leistungen, die aus Gründen besonderer Dringlichkeit außerhalb der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) erbracht werden, wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
3.5. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar sofort und ohne Abzüge, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zusatzleistungen (inkl. Versandkosten, Neben- und Reisekosten)
4.1. Die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Leistungen wie z.B. Kundenberatung/Kontakt, Recherche, Datensichtung, Text/Textkonzeption, Lektorat, Reinzeichnung/Druckdatenerstellung, Produktionsabwicklung und weitere Zusatzleistungen mit 49,00 € pro Stunde berechnet.
4.3. Der Auftraggeber erstattet PERGO Design die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Sämtliche Zusatzleistungen sind Nettobeträge, zahlbar sofort und ohne Abzüge, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Fremdleistungen
5.1. Soweit PERGO Design auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt PERGO Design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PERGO Design alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat PERGO Design nicht zu vertreten.
6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er PERGO Design zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber PERGO Design im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.3. Für PERGO Design besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

7. Daten und Handling
7.1. PERGO Design ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen, Druckdaten usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.
7.2. Stellt PERGO Design dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von PERGO Design vorgenommen werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.
7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet PERGO Design nicht.
7.5. Die durch PERGO Design erworbenen Lizenzen von Bildagenturen erlauben nicht den Weiterverkauf eines Bildes oder die Übertragung von Nutzungsrechten an diesen. Das gestaltete Endprodukt wird dem Auftraggeber bereitgestellt, der dadurch ggf. Nutzungsrechte am Endprodukt als Herstellungsergebnis, nicht aber an dem Bild selbst erhält. Möchte der Auftraggeber anschließend das Bild eigenmächtig weiter nutzen, muss er direkt bei der entsprechenden Bildagentur eine weitere Lizenzierung vornehmen.

8. Produktion
8.1. Abweichungen in Farbe und Darstellung, die durch die drucktechnische Umsetzung und den unterschiedlichen Farbausfall bei verschiedenartigen Grundmaterialien bedingt sind, berechtigen nicht zur Reklamation. Maßabweichungen von +/- 5 % sind, durch den technischen Produktionsablauf, unvermeidbar. Reklamiert der Auftraggeber Farbabweichungen, so liegt die Nachweispflicht der prozentualen Abweichung beim Auftraggeber.
8.2 PERGO Design behält sich fertigungsbedingte Mehr- oder Minderleistungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen vor. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum von PERGO Design.

9. Leistungszeit und Lieferkosten
9.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.

9.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Maschinenschaden oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Auflagen usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
9.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Abrufaufträge sind vollständig abzunehmen und können von uns spätestens 6 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt werden.
9.4. Alle Preise für bestellte Artikel verstehen sich ab Werk des jeweiligen Produktions- bzw. Versandortes.

10. Eigentum und Rückgabepflicht
10.1. An allen Gestaltungen, Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an PERGO Design zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
10.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. PERGO Design bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

11. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
11.1. Die Produktion wird von PERGO Design nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist PERGO Design berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. PERGO Design haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 12.
11.2. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind PERGO Design eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, welche von PERGO Design auch im Rahmen der Eigenwerbung verwendet werden dürfen.

12. Gewährleistung; Haftung
12.1. PERGO Design haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche PERGO Design auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
12.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen PERGO Design aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 12.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen einer Woche nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
12.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
12.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet PERGO Design nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die PERGO Design an Dritte vergibt.
12.6. Sofern PERGO Design Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt PERGO Design hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von PERGO Design zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
12.7. PERGO Design haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. PERGO Design ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
12.8. PERGO Design haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. PERGO Design ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese PERGO Design bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist 64291 Darmstadt.

14. Schlussbestimmungen
14.1. Gerichtsstand ist 64291 Darmstadt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. PERGO Design ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
14.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01.01.2022

Kein Geheimnis – die Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe ist von allen Unternehmen und Institutionen zu leisten, die Aufträge an Texter, Layouter, Grafiker, Designer und Fotografen vergeben. Die Abgabe, die im Umlageverfahren pauschal erhoben wird, ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse versichert ist, oder nicht. Mehr Unternehmen als bisher werden künftig eine Abgabe an die Künstlersozialkasse abführen müssen.

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